Wohnungsloser EU-Bürger hat Anspruch auf Hartz IV

Düsseldorf – Wohnungslose EU-Bürger, die sich für die Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, haben normalerweise keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen. Angesichts der Covid-19-Pandemie können sie jetzt allerdings im Eilverfahren entsprechende Leistungen beanspruchen.

Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (Az.: S 25 AS 1118/20 ER), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Betroffene haben damit auch Anspruch auf vollständige medizinische Versorgung.

Der Fall: Ein Portugiese hält sich seit 1994 in Deutschland auf und ist obdachlos. Er beantragte beim Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende. Da er sich nur zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhielt, wurde ihm dies verweigert. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen. Es sei unklar, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe.

Das Urteil: Sein Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz hatte Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, ihm vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren. Das Existenzminimum müsse auch unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts gesichert sein.

Der Mann sei hilfebedürftig und hätte zumindest Anspruch auf Sozialhilfe. Die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen erschwere es Wohnungslosen besonders, an Leistungen zu gelangen. Man könne von dem Mann in der aktuellen Situation zudem nicht verlangen, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa/tmn)

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