München – Oft wenden Menschen in ihrem Testament ihren Freunden und Verwandten nur einzelne Gegenstände zu. Dann haben die Gerichte zu entscheiden, ob hierin eine Erbeinsetzung zu sehen ist oder ob die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Diese müssen die genannten Gegenstände dann aber als Vermächtnisse abgeben.
Entscheidend ist dabei der Wille des Verstorbenen, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden hat (Az.: 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19). Dieser muss in Einzelfall ermittelt werden, erklärt die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall: Ein Mann adoptiert nach dem Tod seiner Ehefrau deren Nichte und überträgt ihr ein Sechs-Familienhaus. Sonst hat er keine Kinder. In seinem Testament vermacht er sein Haus einer Freundin, seine Ferienwohnung seinen beiden Geschwistern, ein weiteres Grundstück dem Sohn seiner Nichte. Als er stirbt, hinterlässt der Mann außer den im Testament genannten weitere Immobilien und sonstige erhebliche Werte. Die adoptierte Nichte beantragt ein Europäisches Nachlasszeugnis, in dem sie als Alleinerbin ausgewiesen wird.
Zu Recht, urteilen die Richter: Auch wenn die Nichte im Testament nicht als Erbin genannt ist, so ist sie doch aufgrund der Adoption alleinige gesetzliche Erbin. Die anderen Zuwendungen stellen allein Vermächtnisse dar, weil es hier nur um einzelne Gegenstände geht. Das sei nach dem Gesetz im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen.
Im konkreten Fall war sich der Erblasser im Zeitpunkt der Testierung sehr wohl bewusst, dass er neben den vermachten Immobilien weiteres Vermögen hatte. Daher ist davon auszugehen, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen wollte.
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(dpa/tmn)