Düsseldorf – Paketzusteller müssen einfallsreich sein, wenn Lieferungen trotz Kontaktbeschränkungen ihren Empfänger finden sollen. Viele Dienstleister haben deshalb ihre Gepflogenheiten umgestellt und setzen auf kontaktlose Zustellung.
Das führt mitunter aber zu Problemen, erklärt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Gespräch mit dem dpa-Themendienst.
Welche Beschwerden von Verbrauchern haben Sie im Zusammenhang mit der kontaktlosen Zustellung erhalten?
Iwona Husemann: Lieferung von Warensendungen ohne Unterschrift und unbemerktes Abstellen von Paketen im Treppenhaus. Doch das Abstellen von Paketen im Hausflur oder im Garten ist ein No-Go: Auch bei kontaktloser Übergabe müssen die Paketzusteller dafür sorgen, dass Pakete nur unter Aufsicht zugestellt werden. Bei Verlust oder Beschädigung der bestellten Ware wird es sonst schwierig zu beweisen, wer dafür verantwortlich ist. Im schlimmsten Fall bliebe erst einmal der Empfänger auf den Kosten sitzen.
Welche Rechte haben Verbraucher hier?
Husemann: Egal, ob Empfängern eine Ware mit oder ohne Unterschrift ausgehändigt wurde, offensichtliche Schäden müssen dem Lieferanten und dem Händler sofort angezeigt werden. Entdecken Kunden einen Reklamationsgrund erst nach dem Auspacken, müssen sie den Schaden innerhalb von sieben Tagen beim Lieferdienst melden. Diese Frist hat jedoch nur Auswirkungen auf den Transportvertrag.
Bei Waren aus dem Online-Shop gilt, dass Kunden sich stets an den Händler wenden sollten. Denn dieser muss Empfängern zur Erfüllung des Kaufvertrags einwandfreie Ware verschaffen. Kommt eine bestellte Lieferung auch nach Ablauf der Frist tage- oder wochenlang nicht an, ist immer der Händler der erste Ansprechpartner. Denn dieser trägt das Transportrisiko und muss dafür geradestehen, dass die Ware ordnungsgemäß bei seinen Kunden ankommt.
Wie sollte man sich verhalten, wenn es im Zusammenhang mit der kontaktlosen Zustellung Probleme gab?
Huseman: Sinnvollerweise sollten Verbraucher sich an den Händler wenden. Dies kann zunächst telefonisch oder per E-Mail geschehen. Reagiert der Händler darauf nicht, sollten beweissichere Versandarten wie das Einschreiben gewählt werden. Der Händler ist unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern.
Als angemessene Frist gilt in der Regel die Hälfte der zuvor vereinbarten Lieferfrist. Das Innenverhältnis zwischen Händler und Paketdienst ist für den Verbraucher dabei unerheblich. Erfolgt keine Nachlieferung oder verweigert der Händler diese, muss der Käufer die Ware auch nicht bezahlen beziehungsweise kann bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
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(dpa/tmn)