Frankfurt – Wer Hartz IV bezieht, hat keinen Anspruch auf erhöhte Ernährungskosten wegen der Corona-Pandemie. Es gibt keinen Engpass, so dass es uneingeschränkt möglich ist einzukaufen, befand das Sozialgericht in Frankfurt (Az.: S 16 AS 373/20 ER). Ein Mehrbedarf wegen der Corona-Krise besteht daher nicht.
Auch muss das Jobcenter nicht für einen Corona-Test zahlen, entschied das Gericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Für die Gesundheitsversorgung von Beziehern von Hartz IV ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Der Fall: Ein 45-jährige Mann erhält Grundsicherungsleistungen (Hartz IV). In einem Eilverfahren wollte er das Jobcenter verpflichten, die Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu übernehmen. Außerdem verlangte er wegen der Pandemie-Folgen für die Ernährungskosten 100 Euro mehr pro Monat.
Der Antrag des Manns scheiterte beim Sozialgericht. Er könne trotz der derzeitigen Krisensituation die Lebensmittel mit dem Regelbedarf kaufen, so das Gericht. Es gebe keine Gründe für die Gewährung eines Mehrbedarfs. Der Antragsteller habe lediglich behauptet, dass es ihm als Hartz-IV-Empfänger zunehmend schwerer falle, sich zu ernähren. Bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln bestünden aber keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für Waren und Lebensmittel, die Hartz-IV-Empfänger kauften.
Das Jobcenter sei zudem nicht der zuständige Leistungsträger für den Corona-Test. Als Bezieher von Hartz IV sei er über die gesetzliche Krankenversicherung versorgt. Er habe selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamts nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.
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(dpa/tmn)