Celle – Nicht alle Beschäftigten bekommen jeden Monat ein fixes Gehalt. Mitunter sind neben einem Grundgehalt auch Boni oder Umsatzbeteiligungen vereinbart. Bei der Berechnung des Elterngeldes darf das nicht grundsätzlich außen vor gelassen werden.
Ob das Elterngeld sich dadurch erhöht, ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) aber vom Zahlungszeitraum abhängig (Az.: L 2 EG 7/19).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mitgeteilten Fall hatte eine angestellte Zahnärztin geklagt. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3500 Euro pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 Euro und 2300 Euro pro Monat schwankten.
Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, dass dieser Teil des Einkommens steuerlich als «sonstige Bezüge» behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe.
Das Gericht sah das in diesem Fall anders: Bei den Umsatzbeteiligungen handele es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sähen vor, dass die Beteiligungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt werden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Anders sähe es bei einem jährlich gezahlten Bonus aus.
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(dpa/tmn)