Frankfurt/Main – Einkommensteuererklärung, nein danke. Das hört Stefan Bärenz öfters, wenn er mit Azubis spricht. Er ist Ausbildungsberater bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main und deshalb auch Anlaufstelle für Fragen rund um Geld und Steuern. Er schätzt, dass höchstens zehn Prozent der Auszubildenden eine Steuererklärung abgeben. Das nicht zu tun, hält Bärenz für falsch.
Was bringt mir eine Steuererklärung?
Manchmal bekommt man vielleicht nur 25 oder 50 Euro zurück – das ist aber immerhin etwas. Außerdem: Mit der geplanten Einführung des Azubi-Mindestlohns in 2020 werde voraussichtlich jeder Auszubildende selbst Sozialabgaben zahlen müssen – und diese gebe es nur über die Steuererklärung wieder zurück, so Bärenz.
Zahle ich denn überhaupt Steuern?
Einkommensteuer zahlt derjenige, dessen Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen. Dieser liegt für 2019 bei 9168 Euro, 2020 bei 9408 Euro. Normalerweise bleibt die Azubi-Vergütung unter diesen Grenzen. Ein Blick auf die vom Arbeitgeber ausgestellte Jahressteuerbescheinigung oder den monatlich Gehaltszettel zeigt, ob der Betrieb für den Azubi nicht doch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer ans Finanzamt abgeführt hat.
Das kann passieren, wenn der Ausbildungsbetrieb zusätzlich zur Vergütung zum Beispiel Weihnachtsgeld oder einen Bonus zahlt. Wurden Steuern abgeführt, können Azubis sich dieses vom Betrieb weitergeleitete Geld über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.
Die Steuererklärung ist in der Regel freiwillig. Ausnahme: Wer über bestimmten Einkommensgrenzen liegt, wird vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert. Steuerpflichtig können Azubis beispielsweise dann sein, wenn sie nicht allein ihre Vergütung bekommen, sondern darüber hinaus aus Opas Erbe oder einer Schenkung Einkünfte erzielen.
Wie macht man die Steuererklärung?
Auszubildende müssen nur eine verkürzte Steuererklärung machen, erläutert Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Das gehe deutlich schneller – etwa 20 Minuten – und einfacher als der sonst noch erforderliche Rest. Das Formular lässt sich im Internet, zum Beispiel auf einer Seite des
Bundesfinanzministeriums, herunterladen.
Es wird am Computer ausgefüllt und über das
Portal Elster elektronisch ans Finanzamt gesendet. Das Portal bietet nicht nur Hilfe an, sondern prüft die Erklärung vor dem Versand auch auf Plausibilität. Zugang und Nutzung von Elster sind kostenlos.
Papier-Erklärungen akzeptieren die Finanzämter nicht. Belege müssen zwar noch gesammelt, aber nicht mehr ans Finanzamt geschickt werden – außer die Behörde fordert dazu auf. Mit dem elektronischen Versand der Steuererklärung fällt die früher übliche handschriftliche Unterschrift unter der Steuererklärung inzwischen auch weg.
Geht das auch einfacher?
Es gibt private Softwareanbieter, die Unterstützung bei dem Ausfüllen der Steuerformulare anbieten. Solche Angebote sind häufig kostenpflichtig. Auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine bieten Rat und Unterstützen gegen Gebühr.
Minderjährige Azubis dürfen sich selbstverständlich von ihren Eltern helfen lassen. Aber: «Erstattungen stehen in der Regel dem Auszubildenden selbst zu», so die Bundessteuerberaterkammer. Es sei denn, es geht um die von Eltern in Abzug gebrachten Sozialabgaben.
Was kann ich anrechnen lassen?
In ihrer Steuererklärung können Auszubildende zum Beispiel Werbungskosten geltend machen. Dazu gehört, was mit der Ausbildung zusammenhängt. «Bücher für die Berufsschule, Bewerbungskosten, Fahrkosten zum Betrieb, Arbeitskleidung, Werkzeug», listet Lothar Herrmann von der Hessischen Steuerberaterkammer auf.
Die sogenannte Werbungskostenpauschale beträgt 1000 Euro. «Bei Büchern bis zu 300 Euro und dem Jobticket kommt man nicht über die Pauschale», schätzt Herrmann. Nicht absetzbar sei «was der Arbeitgeber erstattet oder stellt». Das können sowohl Arbeitsmittel als auch Fahrkosten sein.
Die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Ausbildungsort fernab von Zuhause ist ebenfalls absetzbar. Auch lange Abwesenheit von Daheim, etwa an Berufsschultagen mit weiter Anfahrt oder Fahrten zu anderen, entfernten Firmen-Standorten, erkennt das Finanzamt an.
Dann kann eventuell Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Die Erstattungssätze sind nach Zeitstunden gestaffelt. Aber: Kostgeld, das zu Hause lebende Azubis eventuell bei Vater und Mutter abgeben, ist nicht von der Steuer absetzbar.
Unter den sogenannten Sonderausgabenabzug fallen nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer zum Beispiel die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Punkt sollten Azubis mit ihren Eltern absprechen, denn auch sie dürfen diese Ausgaben des Kindes in ihrer Steuererklärung geltend machen. Deshalb empfiehlt Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine: «Bitte darauf achten, dass die Sozialbeiträge nicht doppelt angegeben werden.»
Fotocredits: Christin Klose,Agentur Baganz,Stefan Bärenz
(dpa/tmn)