Berlin – Wenn Anleger bei der Kapitalanlage daneben langen, kann dies teuer werden. Wurden sie fehlerhaft beraten, können sie jedoch Anspruch auf Schadenersatz haben. Dieser ist aber steuerpflichtig, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Das sollten Anleger bei Verhandlungen im Hinterkopf behalten. Nicht selten einigen sich Anlageinstitut und Verbraucher mit einem gerichtlichen Vergleich, ist die Erfahrung von BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Doch nur ein Teil der Summe wird ausgezahlt.
Typischerweise werden bei solchen Zahlungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch noch Kirchensteuer fällig.
«Da die auszahlende Stelle grundsätzlich verpflichtet ist, diesen Steuereinbehalt gleich vorzunehmen, landen bei unterstellter Kirchensteuerpflicht lediglich knapp 72 Prozent der vereinbarten Vergleichssumme auf dem Konto des Anlegers», so Nöll.
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(dpa/tmn)