Berlin – Manche Menschen haben Lust darauf, ihr berufliches Fachwissen weiterzugeben, andere wollen ihre Rente aufbessern: Ob Rentner nun einer Weiterbeschäftigung oder einem Nebenjob nachgehen, in beiden Fällen sollten sie an die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit denken.
Gesetzliche Grenzen können die Höhe des Hinzuverdienstes beschränken – dies ist aber unter anderem abhängig von der Art des Rentenbezuges. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam.
Grundsätzlich gilt: Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Altersrente beziehen, dürfen unbegrenzt dazuverdienen – ohne das ihnen die Rente gekürzt wird. Diese Regelaltersgrenze – also das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente – variiert je nach Geburtsjahrgang. Denn das Alter für den regulären Renteneintritt wird schrittweise bis 2029 auf 67 Jahre angehoben.
An Steuern und Sozialabgaben denken
Menschen, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Aber auch wenn ein Rentner einen Mini-Job unter 450 Euro annimmt, muss der Arbeitgeber beispielsweise einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen – dieser liegt bei 15 Prozent.
In bestimmten Fällen müssen auch Rentner einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent entrichten – etwa wenn sie eine Teilrente beziehen oder eine Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bekommen. Von dieser Pflicht können sie sich unter bestimmten Umständen befreien lassen – dafür müssen sie jedoch beim Arbeitgeber einen Antrag stellen.
So oder so muss Rentnern bewusst sein, dass sie auch Einkommensteuer zahlen müssen. Wer bereits in Altersrente ist, kann jedoch einen Altersentlastungsbetrag – also einen Steuerfreibetrag – in Anspruch nehmen. Wer sich unsicher ist, was für ihn gilt, sollte sich im Zweifelsfall von einem Fachmann beraten lassen.
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(dpa/tmn)