Berlin – Spenden können in der Regel bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Falls das Finanzamt nachfragt, müssen Steuerpflichtige meist Nachweise vorlegen.
Sie sollten sich deshalb stets eine Spendenquittung ausstellen lassen, rät die Bundessteuerberaterkammer. In manchen Fällen gibt es aber eine vereinfachte Nachweisführung.
Dies gilt für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen sowie Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien. Als Nachweis reicht je nach Zahlungsart der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, etwa der Kontoauszug oder ein Lastschrifteinzugsbeleg. Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer kann auch die Zahlung über Online-Zahlungsdienste wie Paypal anerkannt werden.
Damit Spenden in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, müssen sie einer steuerbegünstigten Organisation zugutekommen. Dazu zählen Kirchen, Universitäten, staatliche Museen oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel werden allerdings nicht anerkannt.
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(dpa/tmn)