Berlin – Kommen Rentner mit ihren Einkünften nicht aus, können sie Grundsicherung beantragen. Die Zahlung soll es ihnen ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das klingt gut und sinnvoll.
Doch einem «Spiegel»-Bericht zufolge verzichten viele Rentner auf einen Antrag – besonders wenn der erwartete Betrag niedrig ist. Als Gründe werden Scham oder Unwissenheit genannt.
Von deutlich mehr als einer Million Senioren mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter bezögen nur 566.000 diese Leistung, schreibt das Nachrichtenmagazin unter Berufung auf eine noch unveröffentlichte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW).
Unter Einkommen von 865 Euro lohnt sich der Antrag
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) rät Betroffenen: Wer ein Einkommen von unter 865 Euro pro Monat hat, sollte den Anspruch auf Grundsicherung prüfen lassen. Den Antrag stellen Rentner beim regional zuständigen Amt, es entscheidet im Einzelfall über die Höhe einer Zahlung.
Voraussetzung ist, dass der Bedürftige entweder die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, schreibt die DRV in einer
Informationsbroschüre.
Zahlungen sind regional unterschiedlich hoch
Wie viel Geld es gibt, richtet sich neben dem eigenen Einkommen und dem des Partners auch nach der Region. Denn zum Beispiel die Mietpreise sind regional stark unterschiedlich – und damit auch die finanzielle Unterstützung zur Mietzahlung.
Wird der Antrag bewilligt, bekommt jeder Antragsteller bis zu vier verschiedene Leistungen – Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Mehrbedarf.
Höhere Zahlungen ab 2020
Der Regelbedarfssatz liegt für Alleinstehende mit eigenem Haushalt derzeit bei 424 Euro, zum 1. Januar 2020 steigt der Betrag um 8 Euro auf 432 Euro. Wer mit seinem Ehepartner zusammenlebt, bekommt in Regelbedarfsstufe zwei bislang 382 Euro, ab 2020 monatlich 389 Euro.
Der Regelbedarf soll Ausgaben für das tägliche Leben wie Kleider, Haushaltsgeräte, Nahrung und Reparaturen abdecken. Unabhängig davon bekommen Empfänger Geld für Miete und Nebenkosten wie die Heizung. Berücksichtigt werden die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten. Um zu ermitteln, was angemessen ist, greifen die Sozialhilfeträger vor allem auf den örtlichen Mietspiegel zurück.
Auch die Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung können vom Amt übernommen werden, außer der Betroffene ist pflichtversichert. Eine Pflichtversicherung gilt etwa für Menschen, die Hartz IV beziehen, oder Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert waren.
Sonderzahlungen sind möglich
Zusätzlich erhalten bestimmte Gruppen für ihren Mehrbedarf pauschal einen zusätzlichen Betrag von 17 Prozent des jeweiligen Regelsatzes. Dies betrifft laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales etwa Gehbehinderte. Auch Schwangere bekommen Mehrbedarf zugesprochen, schreibt die DRV.
Als Teil der Grundsicherung kann außerdem ein sogenannter einmaliger und sonstiger Bedarf gefördert werden – etwa die Erstausstattung der Wohnung oder Schulausflüge.
Um die Höhe der
Grundsicherung zu berechnen, wird erst der Bedarf ermittelt und dann Teile des Einkommens und das anzurechnende Vermögen davon abgezogen. Zum Einkommen zählen etwa Renten, Gehalt und Kindergeld. Ist der Bedarf höher, wird der Unterschied ausgezahlt. Ist das Einkommen höher als der berechnete Bedarf, geht der Antragsteller leer aus.
Einkommen des Partners senkt Anspruch
Vermögen und Einkommen des Partners werden berücksichtigt, soweit es seinen eigenen Bedarf übersteigt, erklärt das Ministerium. Anders als bei der Sozialhilfe wird das Einkommen der Kinder und Eltern dagegen nicht angerechnet – außer es liegt über 100.000 Euro im Jahr, erläutert die DRV.
Der
Antrag kann beim Bereich Grundsicherung des Sozialamts gestellt werden. Die DRV leitet bei ihr eingereichte Anträge zudem weiter. Nach zwölf Monaten muss ein neuer Antrag gestellt werden.
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(dpa/tmn)