Nürnberg – Beim Kindergeld lohnt es sich, genau zu rechnen: Besonders bei Patchworkfamilien kann es finanziell einen Unterschied machen, welches Elternteil den Antrag stellt. Auf diesen Effekt weist die Bundesagentur für Arbeit hin. Der Unterschied pro Monat ist allerdings meist gering.
Der Grund: Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Dabei zählen auch die Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil dieses vorrangig einem anderen Elternteil zusteht.
Nur ein Elternteil hat Anspruch auf Kindergeld
Das ist etwa der Fall, wenn bei getrennten Eltern das gemeinsame Kind bei der leiblichen Mutter lebt. Der Vater hat dann keinen Anspruch auf die Leistung. Hat er aber weitere Kinder, die bei ihm leben, wird das älteste Kind als sogenanntes Zählkind bei der Berechnung berücksichtigt.
Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich immer jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Im Beispiel zählen die beiden Kinder, die beim Vater leben, wegen des älteren «Zählkindes» als zweites und drittes Kind – der Vater könnte also Kindergeld in Höhe von 204 Euro plus 210 Euro beziehen, also insgesamt 414 Euro, wie die Arbeitsagentur vorrechnet.
Das «Zählkind» erhöht die Zahl der Kinder
Hat die Mutter der beiden Kinder kein anderes Kind, zählen die beiden bei ihr dagegen als erstes und zweites Kind – ihr stünden also 204 Euro plus 204 Euro zu, insgesamt 408 Euro. Wird der Vater bei der
Beantragung des Kindergelds als Berechtigter angegeben, stehen ihm also monatlich 6 Euro mehr pro Monat zu.
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(dpa/tmn)