Berlin – Bezahlen Eltern ihrem Kind den Besuch einer Privatschule, können sie einen Teil des Betrags unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Was gilt:
Höchstbetrag: 30 Prozent des gezahlten Schulgelds lassen sich als Sonderausgaben absetzen, maximal jedoch 5000 Euro pro Jahr und Kind. Auch wenn das Kind nur einige Monate die Schule besucht, kann man den vollen Betrag ausschöpfen.
Voraussetzungen: Es muss sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Einrichtung handeln, die zu einem anerkannten Abschluss führt.
Besucht das Kind eine Privatschule in einem anderen EU-Land oder in Island, Norwegen und Liechtenstein, dann muss deren allgemein- oder berufsbildender Abschluss gegenüber einem deutschen gleichwertig sein. Bei Deutschen Schulen wird das stets unterstellt, so die Experten. Diese können auch außerhalb Europas liegen.
Grundsätzlich gilt: Für das Kind muss noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestehen, damit man die Privatschulausgaben steuerlich gelten machen kann.
Ausnahmen: Kosten für Betreuung, Beherbergung oder Verpflegung sind vom Abzug ausgenommen. Gebühren für Hochschulen sowie Fachhochschulen lassen sich ebenfalls nicht absetzen.
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(dpa/tmn)