München – Kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich, muss eine Betriebsrente berücksichtigt werden. Dabei gelten allerdings nur Zeiten, die für die Höhe eine Rolle spielen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 2 UF 1581/17).
In dem verhandelten Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, wurde nach der Scheidung eines Paares ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Paar war von 1975 bis 2008 verheiratet.
Der Ehemann arbeitete ab 1964 in Wien, ab 1974 für den gleichen Arbeitgeber in Deutschland. Das Gericht errechnete eine Ausgleichsrente in Höhe von rund 690 Euro monatlich zu Gunsten der Frau. Dabei berücksichtigte es die Betriebsrente aus der Dienstzeit des Mannes in Deutschland ab 1974.
Zählen auch vor der Ehe erworbene Anrechte?
Dagegen klagte der Mann. Die Betriebsrente müsse in Bezug zu seinem Eintritt in die Firma 1964 gesetzt werden, so seine Argumentation. Dies würde bedeuten, dass er vor der Ehe Anrechte erworben hätte, die nicht auszugleichen wären. Damit wären die in der Ehe erworbenen Anrechte niedriger und die Ausgleichsrente zu Gunsten seiner Frau würde nur rund 560 Euro betragen.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht. Nach Auskunft des Arbeitgebers wurde zwar die Dienstzeit ab 1964 für die Frage berücksichtigt, ob allgemein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht.
Allerdings habe sich die Zeit nicht auf die Höhe ausgewirkt, da sich die betriebliche Altersversorgung nach dem Lebensalter richte und nicht nach den geleisteten Dienstjahren. Daher muss die Betriebsrente voll berücksichtigt werden, so das Gericht. Die Berechnung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden.
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(dpa/tmn)