Braunschweig – Ein Testament muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit es gültig ist: Es muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben worden sein und ein Datum enthalten.
Insofern kann auch auf einem Notizzettel ein wirksames Testament verfasst werden. Allerdings muss auch ein Erbe genannt werden, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig zeigt (Az.: 1 W 42/17). Eine allgemeine Erbeinsetzung reicht nicht, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin zwei Nichten 2. Grades hinterlassen. Eine der beiden Nichten legte einen kleinen Notizzettel ohne Datum vor. Darauf fand sich eine handschriftliche, unterschriebene Erklärung, dass derjenige, der auf die Verstorbene aufpasst und sie nicht ins Heim steckt, ihr Haus und alles, was sie hat, erben soll. Die Nichte behauptete, dieser Zettel sei von ihrer Tante geschrieben worden und da sie sich um ihre Tante im Rahmen einer Vorsorgevollmacht gekümmert habe, sei sie Alleinerbin geworden.
Dem widersprechen die Richter: Die Nichte sei nicht Alleinerbin geworden, denn der handschriftliche Zettel stellt kein gültiges Testament dar. Dies liegt allerdings nicht daran, dass es auf einem Notizzettel verfasst wurde. Die Wirksamkeit des hiesigen «Notizzetteltestaments» scheiterte aber folgenden Faktoren: Zum einen war der Notizzettel nicht datiert. Zum anderen ist die Person des Erben durch die Formulierung «wer für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt» nicht hinreichend bestimmt. Zwar muss die bedachte Person nicht namentlich genannt sein, aber sie muss durch das Testament und die äußeren Umstände zuverlässig festgestellt werden können. Dies ist hier nicht der Fall.
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(dpa/tmn)