Stuttgart – Wer seine Verwandten bestiehlt, riskiert den Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Denn Diebstahl ist ein schweres vorsätzliches Vergehen, das einen Entzug des Pflichtteils rechtfertigt. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Allerdings muss das nach Ansicht des Gerichts in jedem Einzelfall neu entschieden werden. Über den Fall berichtet die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Az.: 19 U 80/18).
In dem verhandelten Fall hatte der Enkel seiner Großmutter 6100 D-Mark aus ihrem Haus gestohlen. Für diesen Diebstahl wurde der Mann verurteilt und musste eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zahlen. In einem Erbvertrag entzog die Großmutter ihrem Enkel daraufhin den Pflichtteil – auch unter Hinweis auf einen weiteren Diebstahl. Denn der Enkel hatte seiner Oma schon einmal 800 D-Mark geklaut. Nach dem Tod seiner Großmutter begehrte der Enkel trotzdem den Pflichtteil.
Ohne Erfolg: Den Diebstahl werteten die Richter in diesem Fall als so schwerwiegend ein, dass der Entzug des Pflichtteils gerechtfertigt sei. Zum einen folge aus diesem Verhalten eine besondere Kränkung des Erblassers. Zum anderen sei der gestohlene Betrag für die Erblasserin erheblich gewesen. Die Großmutter habe keine Schul- und Berufsausbildung gehabt, so dass der entwendete Geldbetrag schwer für sie ins Gewicht falle. Die Ausführung als Wiederholungstat stelle zudem eine grobe Missachtung des Verhältnisses zur Erblasserin dar.
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(dpa/tmn)