Köln – Kinder können nicht entscheiden, ob sie ein Erbe antreten wollen. Das übernehmen ihre Erziehungsberechtigten. Falls diese festlegen, dass das Kind ein Erbe ausschlägt, müssen sie sich das vom Familiengericht genehmigen lassen.
Nicht nur Schulden, die das Kind erben würde, sind ein Genehmigungsgrund. Persönliche Belange muss das Familiengericht ebenfalls beachten, zeigt ein
Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 10 WF 164/18).
Das gilt etwa, wenn ein Enkelkind keine Beziehung zum verstorbenen Großvater hatte – und dessen Erbe deshalb ausschlagen möchte. Darüber berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem Fall wollte eine Mutter eine Erbschaft ihrer Tochter ausschlagen – und brauchte dafür nach dem Gesetz eine Genehmigung durch das Familiengericht. Das will diese nicht erteilen, weil der Nachlass nicht überschuldet ist. Einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück von 25.000 Euro Wert stünden Schulden von etwa 20.900 Euro und Beerdigungskosten von rund 3200 Euro gegenüber. Unter dem Strich hätte das Erbe also rund 900 Euro einbringen können.
Das Urteil: Das Familiengericht hat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert, entschied das OLG. Überschuldet sei der Nachlass zwar nicht. Das ist aber nicht der einzige Grund für eine Genehmigung der Ausschlagung. Allein ausschlaggebend sei das Wohl des Kindes. Nicht nur dessen wirtschaftliche Interessen sind zu beachten, sondern dessen gesamte Belange müssen umfassend gewürdigt werden.
Konkret hatte die 17 Jahre alte Jugendliche gesagt, dass sie die Erbschaft ausschlagen wollte. Denn sie habe keinerlei Beziehung zum Erblasser, ihrem Großvater. Hinzu kommt laut Gericht, dass andere, vorrangige Erben ebenfalls ausgeschlagen hatten.
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(dpa/tmn)