Detmold – Schüler mit Behinderung haben Anspruch auf Integrationshilfe, die sich an ihrem konkreten Bedarf orientiert. Unter Umständen kann das den gesamten Schulbesuch umfassen.
Aufkommen dafür muss im Zweifel der Sozialhilfeträger – und zwar so lange, bis die Schule selbst die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen hat. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (Az.: S 2 SO 45/18 ER). Darauf verweist die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall litt eine zwölfjährige Schülerin einer Gesamtschule unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine. Der Sozialhilfeträger hatte eine Integrationskraft nur für 19 und später noch für 10 Wochenstunden bewilligt. Er hatte darauf hingewiesen, dass zunächst die Schule organisatorische Maßnahmen treffen müsse, damit die Schülerin selbstständiger handeln könne. Das Mädchen war der Meinung, dass es während des gesamten Schulbesuchs Unterstützung brauche. Die Eltern gingen für ihre Tochter im Eilverfahren gegen den Träger vor.
Mit Erfolg: Der Träger wurde verpflichtet, der Schülerin vorläufig für den Besuch der Gesamtschule Eingliederungshilfe zur Schulbildung zu bewilligen. Zwar hätten auch Schulen die Pflicht, die Integration behinderter Schüler zu fördern. Der Anspruch gegen den Träger entfalle aber erst, wenn die Schule die nötigen Voraussetzungen geschaffen hat. Es komme für die Eingliederungshilfe daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit sie tatsächlich schon ist.
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(dpa/tmn)