Heilbronn – Eine Reha soll eigentlich helfen, die Erwerbsfähigkeit von Patienten wieder zu verbessern. Doch selbst wenn diese Aussichten nicht bestehen, kann es einen Anspruch auf eine Reha geben.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch sie die Pflegebedürftigkeit mindern lässt. Daher muss die Rentenversicherung einen entsprechenden Antrag im Zweifel an die zuständige Krankenkasse weiterleiten, entschied das Sozialgericht Heilbronn S 5 R 1812/14). Andernfalls muss die Rentenversicherung die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme tragen, erklärt die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem verhandelten Fall erlitt ein Mann einen Hirninfarkt. Er musste mit mehreren operativen Eingriffen behandelt werden. Hinzu kamen zwei Frührehabilitationsmaßnahmen auf Kosten der Krankenkasse. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte schließlich fest, dass die Erwerbsfähigkeit des Patienten gemindert sei. Er könne seinen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben.
Die Krankenkasse forderte ihn aber auf, bei seiner Rentenversicherung eine medizinische Reha zu beantragen. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung ab. Es sei nicht zu erwarten, dass seine Erwerbsfähigkeit durch die Maßnahme wiederhergestellt werden könne. Der Mann bezahlte die Reha daher selbst und zog zugleich vor Gericht.
Mit Erfolg: Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilte das Gericht die Rentenversicherung, der Witwe des inzwischen verstorbenen Klägers die entstandenen Reha-Kosten in Höhe von 22.000 Euro zu erstatten. Nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften habe er zwar keinen Anspruch auf die Reha-Maßnahme. Die Rentenversicherung hätte den Antrag aber an die Krankenkasse weiterleiten müssen. Denn die Reha sei notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit zu mindern.
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(dpa/tmn)