Berlin – Das Finanzamt kann unter bestimmten Umständen an den Kosten für einen Umzug beteiligt werden. Es geht dabei vor allem um gesundheitliche Gründe.
«Wenn der einzige Grund des Umzugs die Krankheit des Steuerpflichtigen oder eines in der Wohnung lebenden nahen Angehörigen ist, dann können Umzugskosten zu außergewöhnlichen Belastungen führen», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Die Bandbreite der denkbaren Fälle ist groß: So kann beispielsweise ein krankheitsbedingter Umzug ins Pflegeheim oder aber ein Umzug ins Erdgeschoss wegen einer Gehbehinderung gegeben sein. Geltend gemacht werden können dann beispielsweise die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes, die angemessenen Fahrtkosten zu Besichtigungsterminen sowie die Umzugskostenpauschalen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Kosten nicht von einer Versicherung erstattet wurden.
Wichtig auch zu beachten: «Da der Umzug wegen der Krankheit zwingend erforderlich sein muss, sollte man sich zudem vor dem Umzug ein amtsärztliches Attest ausstellen lassen», erklärt Nöll. Eine steuerliche Auswirkung von Krankheitskosten ergibt sich jedoch erst, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Bei der Betrachtung der zumutbaren Belastung fallen aber alle Krankheitskosten und weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen herein.
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(dpa/tmn)