Bank kann für Vorabpauschale auch Disporahmen nutzen

Berlin – Anleger sollten ihren Sparerpauschbetrag gezielt verteilen. Der Grund: Seit Anfang Januar kommt bei der Besteuerung von thesaurierenden – also nicht ausschüttenden – Fonds die sogenannte Vorabpauschale zum Einsatz.

«Das heißt, es wird ein Gewinn besteuert, der sich aufgrund der Kursentwicklung des Fonds und einer Basisverzinsung ergeben würde, auch wenn er nicht durch Veräußerung realisiert wurde», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Dafür zuständig ist die depotführende Bank.

«Da es keinen tatsächlichen Gewinn gibt, von dem die depotführende Bank den Steuereinbehalt vornehmen kann, bucht die Bank das Geld für die Steuer von einem bei ihm unterhaltenen Konto des Anlegers ab», erklärt Rauhöft. Eine gesonderte Einwilligung bedarf es dafür nicht. Die Bank darf den Steuereinzug vom Konto auch durchführen, wenn der Kontostand dadurch in den vereinbarten Dispositionskredit rutscht.

Allerdings wird die Steuer erst einbehalten, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wird. Für Ledige liegt der Freibetrag bei 801 Euro und bei Zusammenveranlagten bei 1602 Euro.

Wichtig zu beachten: Da das depotführende Institut die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Regel bis zum 10. Februar an das Finanzamt abzuführen hat, wird in der Zeit davor – also zwischen dem 02. Januar bis 10. Februar eines jeden Jahres – der Steuereinzug beim Anleger erfolgen. Für diesen Zeitpunkt sollten Anleger für eine ausreichende Kontodeckung sorgen, damit keine unnötigen Überziehungszinsen anfallen.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

(dpa)