Wien – Das Vererben über Grenzen hinweg stellt die Hinterbliebenen oft vor Herausforderungen. Denn die rechtlichen Regeln sind innerhalb der EU nach wie vor oft von Land zu Land unterschiedlich, erläutert die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Dabei verweist sie auf ein Urteil des Obersten Gerichtshof Österreichs (OGH) (Az.: 5 Ob 157/18a). In dem verhandelten Fall hinterließ eine Frau ihren Töchtern zwei Häuser in Österreich. Die beiden Erben wollten im österreichischen Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden und legten hierzu einen deutschen Erbschein vor. Die österreichischen Behörden verweigerten die Änderung: Sie wollten den Erbschein nicht anerkennen und verlangten stattdessen eine Erbenbescheinigung im Sinne des österreichischen Registerrechts.
Zu Unrecht, entscheiden am Ende die höchsten österreichischen Richter. Da die Verstorbene ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sind die deutschen Nachlassgerichte nach der Europäischen Erbrechtsverordnung für den Erbfall zuständig. Beerbt wird die Erblasserin auch nach deutschem Recht.
Das gilt auch für die Nachlassbestandteile in Österreich. Deshalb gehören den Erben seit dem Todesfall auch die Grundstücke in Österreich. Das dortige Grundbuch ist damit falsch und muss berichtigt werden. Das Berichtigungsverfahren allerdings richtet sich nach dem österreichischen Recht.
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(dpa/tmn)