Luxemburg – EU-Bürger mit Kindern im EU-Ausland haben auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld in dem Staat, in dem sie wohnen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Die Familienleistungen für Kinder in einem anderen Mitgliedstaat könnten nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte eine Beschäftigung ausübe, erklärten die Richter. In Deutschland gilt dies bereits, wie die Bundesagentur für Arbeit erklärte. Nach dem Urteil ändert sich hierzulande also nichts.
Konkret ging es um den Fall eines in Irland lebenden Rumänen. Dem Mann, dessen zwei Kinder in Rumänien wohnen, wurde das Kindergeld gestrichen, nachdem er ein Jahr lang arbeitslos war. Zuvor hatte er sechs Jahre lang in Irland gearbeitet. Gegen die Entscheidung der Behörden klagte der Mann beim irischen High Court. Die Richter baten den
EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Im Urteil hielt der Gerichtshof eindeutig fest, dass laut EU-Recht Familienleistungen auch für Angehörige mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten in voller Höhe zu zahlen sind. Der Kindergeldbezug für EU-Bürger sei nicht an eine Beschäftigungspflicht gebunden.
Die Klarstellung des EuGH wurde bei SPD und Grünen begrüßt. Der SPD-Europaabgeordnete Michael Detjen nannte die Entscheidung wegweisend. Die Grünen-Politiker Franziska Brantner und Wolfgang Strengmann-Kuhn erklärten gemeinsam: «Das Urteil zeigt: Es gibt keine EU-Bürger zweiter Klasse, und das ist gut so.»
Auch EU-Rechtsxpertin Constanze Janda von der Universität Speyer kommentierte, die Entscheidung trage der Gleichbehandlung von EU-Bürgern Rechnung. «Diese Leistung ist wichtig für den Lebensunterhalt von Familien», sagte Janda. «In der EU-Verordnung, die hier überprüft wurde, ist geregelt, dass man das Kindergeld nicht nur bekommt, wenn man im zuständigen Staat arbeitet, sondern auch, wenn man ’nur‘ dort wohnt.» Und diese Regelung müsse für alle gelten.
Dennoch: Die steigenden Kindergeld-Zahlungen ins Ausland sorgen in Deutschland seit einiger Zeit für Debatten. Kritiker wünschen sich eine Anpassung des Kindergeldes nach österreichischem Vorbild. Dort gilt neuerdings eine Indexierung, also eine Anpassung der Zahlungen an die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Kindes. In der Regel bedeutet das eine Leistungskürzung. Die EU-Kommission will Österreich deshalb vor dem EuGH verklagen.
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(dpa)