Zuschuss in betrieblicher Altersvorsorge nicht verschenken

Berlin – Für ihre betriebliche Altersvorsorge bekommen Arbeitnehmer jetzt einen verpflichtenden Zuschuss des Arbeitgebers.

Das heißt: Wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung neu abgeschlossen und sieht die Zahlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vor, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in den Vertrag des Arbeitnehmers zuschießen.

«Dieser verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers gilt vorerst nur für Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 abschlossen werden», erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Für bereits bestehende Vereinbarungen, ist der Arbeitgeber erst mit Wirkung ab dem 1.1.2022 zur Zahlung dieses Zuschusses verpflichtet.

Allerdings ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers selbst keine Ersparnis hat. Das ist der Fall, wenn das Arbeitnehmereinkommen über den relevanten Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung liegt. «Arbeitnehmer, deren Einkommen unter den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung liegen und die bislang über keine betriebliche Altersvorsorge verfügen, sollten sich diesbezüglich beraten lassen», rät Rauhöft. «Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie den Arbeitgeberzuschuss, der einen Beitrag zur Absicherung im Alter leisten kann, verschenken.»

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse beträgt im Jahr 2019 bundesweit 54.450 Euro und in der allgemeinen Rentenversicherung 80.400 Euro im Jahr in den alten sowie 73.800 Euro im Jahr in den neuen Bundesländern.

Fotocredits: Marijan Murat
(dpa/tmn)

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