Gesetzlicher Vertreter darf an Eides statt versichern

Berlin – Wer Erbe ist, muss im Zweifel einen Erbschein beantragen, um sich als solcher zu legitimieren. Hierzu muss er bestimmte Angaben machen und diese an Eides statt versichern. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, kann auch sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben.

Dabei stehen Vorsorgebevollmächtigte einem Betreuer gleich. Sie müssen die Erklärung allerdings als Eigene und nicht für den Vertretenen abgeben, wie die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 6 W 78/18) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser kein Testament hinterlassen. Seine 95-jährige, an Demenz erkrankte Ehefrau beantragte einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erbin ausweist. Bei der Antragstellung ließ sie sich durch ihren Vorsorgebevollmächtigten vertreten. Dieser versicherte vor dem Nachlassgericht an Eides statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner zur Begründung des Erbscheinsantrags gemachten Angaben entgegensteht.

Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag dennoch ab. Die Begründung: Der Bevollmächtigte sei nicht berechtigt. Es müsse eine Betreuung beantragt werden.

Doch das OLG entschied anders: Neben dem Betreuer ist auch der Vorsorgebevollmächtigte berechtigt, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern. Zwar handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich um eine höchstpersönliche Erklärung des Antragstellers. Dies schließt eine Vertretung grundsätzlich aus.

Ist der Vertretene aber nicht in der Lage die eidesstattliche Versicherung selbst abzugeben, so kann sein gesetzlicher Vertreter, etwa ein Betreuer, die Erklärung abgeben. Ein Vorsorgebevollmächtigter steht einem Betreuer gleich, weil nach dem Gesetz durch die Vorsorgevollmacht die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll.

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(dpa/tmn)

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