Großeltern können Kindergeld für Enkel beziehen

Neustadt/Weinstraße – Eigentlich bekommen die Eltern das Kindergeld für ihren Nachwuchs. In bestimmten Fällen kann diese Leistung aber auch Großeltern zustehen.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufnehmen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 2296/15). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Dabei ist es mit dem Zusammenleben allein aber nicht getan. Die Großeltern müssen laut Gericht das Kind auch versorgen, Unterhalt gewähren und es betreuen. Die Betreuung müsse dabei einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben – also mehr als bloße Besuche oder Ferienaufenthalte umfassen.

In dem verhandelten Fall hatte die junge Mutter mit ihrer Tochter bis zum Mai 2015 im Haushalt der Eltern gelebt. Dann zog sie in eine eigene Wohnung. Nach ihrem Auszug wandte sich der Großvater an die zuständige Behörde mit der Bitte zu prüfen, ob er weiterhin das Kindergeld für die Enkelin erhalten könne. Sie werde weiterhin bei ihm und seiner Frau ein Zimmer behalten, regelmäßig bei ihnen übernachten und von ihnen betreut werden. Dadurch könnten sie ihre alleinstehende und studierende Tochter bei der Erziehung unterstützen. Daher könne man davon ausgehen, dass die Enkelin auch weiterhin zu ihrem Haushalt gehöre. Als die Landesfamilienkasse das ablehnte, zog der Mann vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Richter gingen davon aus, dass die Gründung eines eigenen Haushalts durch die leibliche Mutter, in dem das Kind zeitweise lebt, einen Kindergeldanspruch der Großeltern nicht von vornherein ausschließt. Die Richter befragten auch Großmutter und Mutter und kamen zu dem Ergebnis, dass das Mädchen überwiegend im Haushalt der Großeltern lebt, dort erzogen, versorgt und betreut wird. Es habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Damit bestehe die sogenannte Haushaltsaufnahme fort. Die Großeltern hätten eine elternähnliche Beziehung zu ihrer Enkelin.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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