Hamburg – Erblasser können anordnen, dass bestimmte Nachlassteile durch einen Testamentsvollstrecker zu verwalten sind. Die Person des Testamentsvollstreckers können sie selbst bestimmen. Doch was gilt, wenn diese Person das Amt nicht mehr ausführt?
In diesem Fall kann die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergeben, dass das Nachlassgericht eine Ersatzperson bestimmen muss. Allerdings kann das Gericht von der Bestellung absehen, wenn dies als sinnlos erscheint, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 2 W 32/18) berichtet.
In dem verhandelten Fall setzte die Erblasserin in ihrem Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Für die in den Nachlass fallenden Anteile an einer Immobilie ordnete sie Testamentsvollstreckung an, wobei der Testamentsvollstrecker jährlich 75 Euro erhalten sollte. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie den einen Sohn, zum Ersatztestamentsvollstrecker den anderen Sohn.
Der zunächst zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn wurde entlassen, weil er ohne Wissen der Miterben einen fünfstelligen Betrag vom Verwaltungskonto entnommen hatte. Der zum Ersatztestamentsvollstrecker berufene Sohn wollte das Amt aus persönlichen Gründen nicht annehmen. Ein vom Nachlassgericht zum Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt legte sein Amt nieder, weil er mit den Beteiligten keine Einigung über eine angemessene Vergütung erzielen konnte.
Gegen dessen Nachfolger betrieben die Erben ein Entlassungsverfahren, weil er den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwalte. Auch er legte sein Amt nieder. Als die Erben einen neuen Testamentsvollstrecker verlangten, verweigerte das Nachlassgericht dies.
Zu Recht: Das Nachlassgericht muss nur dann einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen, wenn der Erblasser das in seinem Testament anordnet. Aber: Das Nachlassgericht kann von der Bestellung absehen, wenn die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte – wie hier – unattraktiv ist und die Erben so zerstritten sind, dass die Ernennung keine befriedende Wirkung haben wird, sondern vielmehr ein weiteres Entlassungsverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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(dpa/tmn)