Celle – Bei Heimarbeit stehen Beschäftigte nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer also sein Kind in die Kita bringt und danach auf dem Rückweg zum häuslichen Telearbeitsplatz einen Unfall hat, hat keinen Wegeunfall erlitten.
Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 U 26/16) hervor, auf das die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.
Der Fall: Die Frau arbeitete für ihren Arbeitgeber von zu Hause aus per Teleworking. Auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz rutschte sie bei Blitzeis mit dem Fahrrad aus und brach sich den Ellenbogen. Die Krankenkasse forderte die Berufsgenossenschaft zur Erstattung der Behandlungskosten auf. Nach deren Auffassung lag jedoch kein Arbeits- oder Wegeunfall vor.
Der Weg zum Kindergarten sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Es sei vielmehr ein privater Heimweg. Demgegenüber machte es nach Ansicht der Krankenkasse jedoch keinen Unterschied, ob man nach dem Kindergarten zum Arbeitgeber oder Telearbeitsplatz fahre.
Das Urteil: Die Berufsgenossenschaft bekam vor dem Landessozialgericht Recht. Nach der Konzeption des Gesetzes sei der klassische Arbeitsweg versichert gewesen. Dies sei im Jahre 1971 um den Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz am häuslichen Arbeitsplatz habe jedoch zu keiner Zeit bestanden, da die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit gerade vermieden würden.
Der Weg zum Kindergarten sei daher hier privat. Nach Auffassung des Gerichts ist dies zwar nicht mehr zeitgemäß. Dies könne aber allein der Gesetzgeber entscheiden.
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(dpa/tmn)