Berlin – Wer sich für eine gute Sache in einem Verein engagiert, kann für den Verein eine Steuerbefreiung beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass sich aus der Vereinssatzung ein steuerlich begünstigtes Ziel ergibt – zum Beispiel die Förderung des Umweltschutzes.
«Der Verein ist dann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und kann auch Spendenbescheinigungen ausstellen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW).
Die Steuerbefreiung ist demnach zum Beispiel auch für sogenannte foodsharing-Vereine möglich. Dort setzen sich Menschen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln ein. Meist wollen die Mitglieder, andere Menschen für das Thema sensibilisieren, noch genussfähige Lebensmittel retten sowie die Weitergabe und Verteilung der Nahrung organisieren.
Einen Leitfaden mit «Steuertipps für gemeinnützige Vereine» stellen viele Landesfinanzministerien kostenfrei zur Verfügung. Das Land Baden-Württemberg hat seine Online-Broschüre zum Beispiel im Sommer 2018 aktualisiert. Um Details abzuklären, können Initiatoren auch Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufnehmen und dort gegebenenfalls den Entwurf der Vereinssatzung zur Prüfung einreichen.
Grundsätzlich dürfen gemeinnützige Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen. Spender können den Betrag dann in ihrer Steuererklärung angeben und so ihre Steuerbelastung mindern. Bei foodsharing-Vereinen ist aber zu beachten: Bei überlassenen Lebensmitteln, die der Handel meist mit null Euro bewertet, fehlt ein Gegenwert. Der gemeinnützige Verein darf dann laut OFD NRW keine Spendenquittung ausstellen. Bekommt er hingegen Geld oder sonstige Sachmittel gespendet, um sein Vereinsziel zu verwirklichen, darf er Bescheinigungen ausstellen.
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(dpa/tmn)