Düsseldorf – Müssen Grundstückseigentümer eine Stromleitung über ihrem Grundstück dulden, so können sie dafür eine Entschädigung erhalten. Für die Summe müssen sie aber keine Einkommensteuer zahlen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten eines Eigentümers entschieden (Az.: IX R 31/16).
«Die Entscheidung dürfte auch für andere Grundstückseigentümer interessant sein, zumal die Vorinstanz die Rechtsfrage noch anders beurteilt hatte», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im verhandelten Fall sprach ein Eigentümer seine Erlaubnis dazu aus, dass über sein Grundstück eine Stromleitung gespannt werden darf. Dies wurde im Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug erhielt der Mann, der das Grundstück mit seiner Frau auch bewohnte, eine einmalige Entschädigung von knapp 18.000 Euro. Die Höhe der Entschädigung entsprach der Minderung des Grundstückswertes, der durch die Stromleitung entstand. Das Finanzamt setzte für die Entschädigung Einkommensteuer fest. Dagegen klagte der Mann.
Zunächst entschied das Finanzgericht Düsseldorf, es handele sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks. Der Eigentümer müsste die Entschädigung also versteuern. Gegen das Urteil legte der Mann Revision beim BFH ein.
Mit Erfolg: Die BFH-Richter entschieden, mit der Entschädigung werde nicht wie bei einer Verpachtung die vorübergehende Nutzung am Grundstück vergütet, sondern die Belastung des Grundstücks durch die Stromleitung ausgeglichen. Der Eigentümer habe keine Leistung erbracht, vielmehr wollte er einer Enteignung vorbeugen. Hätte er der Stromleitung nicht zugestimmt, wäre er wohl zwangsenteignet worden.
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(dpa/tmn)