Stuttgart – Bausparkassen können sich nicht ohne weiteres ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn zugestehen. Entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen benachteiligen Kunden unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 188/17).
Die Regelung widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das Verfahren war eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das Gericht bezog sich bei der Begründung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Danach muss Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden (Az.: XI ZR 185/16). Diese sei hier nicht gegeben.
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(dpa/tmn)