Neustadt a.d. Weinstraße – Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Die Voraussetzung: Das Kind absolviert nach seinem Schulabschluss ein Studium, eine Ausbildung, ein berufsvorbereitendes Praktikum oder einen anerkannten Freiwilligendienst.
Der Anspruch besteht auch fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, es aber weiterhin ausbildungswillig ist. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 2487/16), wie die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem verhandelten Fall wurde der Klägerin für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren.
Im April 2015 teilte die Klägerin der Familienkasse aber mit, dass ihre Tochter die Ausbildung Ende März krankheitsbedingt abbrechen müsse und legte auch ein Attest einer Fachärztin vor. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in psychotherapeutischer Behandlung. Die Zahlung des Kindergeldes wurde eingestellt. Die Begründung: Die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen.
Vor Gericht bekamt die Mutter Recht. Nach Auffassung der Richter lag nur eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar war, sei unerheblich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, zum Beispiel bei einer Schwangerschaft beziehungsweise während der Mutterschutzzeiten.
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(dpa/tmn)