Dortmund – Auch bei privaten Geschäften gilt: Verkäufer müssen bei defekten Waren das Recht auf Nachbesserung haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Käufer die Gelegenheit haben, eine Ware vor dem Kauf zu testen.
Wird bei einem solchen Test ein Mangel nicht erkannt, kann der Käufer im Nachhinein nicht einfach verlangen, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird. Das geht aus einer Entscheidung des
Landgerichts Dortmund hervor (Az.: 12 O 40/17), über das die «Neue juristische Wochenschrift» (11/2018) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte eine Orchestergeigerin eine Geige für ihre Tochter gekauft. Das Instrument, für das sie 10 000 Euro zahlte, konnte sie vor dem Kauf zwei Wochen lang testen. Nach dem Kauf stellte sie aber fest, dass die Geige Missklänge erzeugte, einen sogenannten Wolfston. Diesen Mangel – bei Geigen nicht unüblich – rügte die Frau beim Verkäufer. Ihrer Forderung das Geschäft rückgängig zu machen, kam der Verkäufer aber nicht nach.
Zu Recht, wie das Landgericht entschied. Zwar stellte ein Sachverständiger den Wolfston zweifelsfrei fest. Gewährleistungsrechte könne die Klägerin hier aber nicht geltend machen. Denn ihr sei der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Schließlich habe die Musikerin das Instrument prüfen können. Laut dem Gutachten hätte ihr der Mangel dabei auffallen müssen. Auch habe sie dem Verkäufer nicht die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben. Dies wäre mit Hilfe eines Geigenbauers durchaus möglich gewesen.
Fotocredits: Roland Weihrauch
(dpa/tmn)