Detmold (dpa/tmn) – Wer krank wird, hat in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Allerdings nur, wenn Arbeitnehmer ein Attest vorlegen. Geben sie die Bescheinigung zu spät bei der Krankenkasse ab, ruht der Anspruch auf Krankengeld, befand das Sozialgericht Detmold (Az.: S 3 KR 824/16).
Versicherte können sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse meldet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall: Die Klägerin war ab dem 1. Juni beschäftigt. Sie erkrankte am 10. Juni und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni. Das Attest ging erst am 1. Juli bei der Krankenkasse ein, die wegen verspäteter Vorlage die Zahlung von Krankengeld ablehnte. Eine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber konnte sie für die Zeit nicht beanspruchen.
Das Urteil: Das Sozialgericht wies die Klage der Frau ab. Die gesetzliche Meldepflicht obliegt dem Versicherten. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert wird. Versäumt der Versicherte die Meldung, verliert er seinen Anspruch.
Die Klägerin wandte zwar ein, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Das überzeugte die Kammer jedoch nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den eindeutigen Hinweis: «Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse». Insoweit hätte der Klägerin klar sein müssen, dass sie das Papier der Krankenkasse zu übersenden hat.
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(dpa)