Berlin – Wer eine Versicherung abgeschlossen hat, will meist einen langfristigen Schutz für sich oder seinen Besitz. Aber was, wenn die Leistungen doch nicht dem entsprechen, was man sich wünscht?
Wenn die Beiträge erhöht werden oder die Mitarbeiter schlicht unfreundlich sind? Dann bleibt Verbrauchern oft nur übrig, ihren Vertrag zu kündigen. «Um schnell wieder aus unerwünschten Verträgen herauszukommen, gibt es das Recht auf Widerruf», sagt Ulrike Steckkönig von der Stiftung Warentest.
Bei den meisten Policen hätten Versicherte dafür 14 Tage Zeit, nachdem sie die Unterlagen erhalten haben. Das könne zum Beispiel hilfreich sein, wenn jemand versehentlich bei einer Online-Reisebuchung eine Versicherung «mitgekauft» hat. «Informiert der Versicherer nicht über das Widerrufsrecht, dürfen Kunden auch nach dem Ablauf der 14 Tage noch widerrufen.»
Darüber hinaus könnten Verbraucher ihre Versicherung wie jeden anderen Vertrag kündigen. Das gehe in Form einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung, erklärt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Ordentlich kündigen können Kunden schriftlich – per Brief, E-Mail oder Fax. Die Kündigungsfristen entnehmen Verbraucher den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Vertrags.
Für Sachversicherungen gelten häufig Fristen von drei Monaten. In der Kfz-Versicherung ist es meist nur ein Monat zum Ende des Versicherungsjahres. Lebensversicherungen können in der Regel jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Versicherungsperiode umfasst ein Jahr bei einmaliger Beitrags- und Jahreszahlung. Ansonsten betragen die Fristen entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr, so Zunk.
Steckkönig rät Versicherten, für ihre Kündigung genügend Vorlauf einzuplanen. Maßgeblich ist nicht, wann Versicherte den Brief abschicken. Entscheidend ist das Datum, an dem die Versicherung die Kündigung erhält. Versicherte sollten die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versenden. «Nur so können Verbraucher beweisen, dass ihr Brief rechtzeitig beim Versicherer angekommen ist.»
Einige Versicherer lassen hingegen auch eine Kündigung per E-Mail zu. «Wer diesen bequemeren und billigeren Weg nutzen will, sollte dies mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist tun und um eine Kündigungsbestätigung bitten», sagt Steckkönig. Kommt keine Bestätigung, könnten Versicherte immer noch eine Kündigung per Brief nachschieben. Rechtlich seien Versicherer nicht dazu verpflichtet, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Oftmals kämen sie dieser Bitte des Versicherten jedoch nach.
Außerordentlich kündigen können dagegen sowohl Verbraucher als auch Versicherer. Das ist nach einem Schadensfall bei Sachversicherungen möglich. Versicherte können zudem außerordentlich kündigen, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, aber die Leistung oder das versicherte Risiko gar nicht mehr existieren, erklärt Zunk.
«Bei besonders wichtigen Policen wie der privaten Haftpflicht sollten Kunden unbedingt darauf achten, dass es zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Versicherung keine Lücke gibt», warnt Steckkönig. Bei Krankenversicherungen hat der Gesetzgeber hier schon vorgesorgt: Aus einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung kommen Versicherte nur heraus, wenn sie nachweisen, dass sie weiterhin innerhalb des gesetzlichen Mindestschutzes versichert sind.
Verbraucher sollten sich deshalb rechtzeitig um den neuen Versicherungsschutz kümmern, empfiehlt Steckkönig. Auch Wohngebäudeversicherungen könnten Verbraucher nicht einfach so kündigen. Zumindest der Versicherungsschutz gegen Feuer sei nur kündbar, wenn das Haus nachweislich schuldenfrei ist oder die Gläubiger eingewilligt haben.
Bianca Boss vom
Bund der Versicherten rät Verbrauchern: «Wer ein neues Angebot einholt, sollte immer darauf achten, dass er auch Äpfel mit Äpfeln vergleicht.» Denn für Versicherte sei ein Wechsel nur sinnvoll, wenn bei gleich guten Vertragsbedingungen ein günstigerer Beitrag herausspringe. Besonders bevor Versicherte existenzielle Verträge kündigen, sollten sie sicherstellen, dass sie auch woanders einen guten Versicherungsschutz bekommen. Oftmals könne der Versicherer nämlich frei entscheiden, ob er einen Kunden versichert oder nicht – eine Annahmepflicht gibt es nicht.
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(dpa/tmn)