Frankfurt/Main – Durch einen Erbvertrag kann man die Vererbung des Nachlasses sehr genau regeln. Auf der anderen Seite kann die Regelung später nicht ohne Zustimmung aller Vertragspartner geändert oder ergänzt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Az.: 7 U 78/16) feststellt, dass der Vertragserbe nicht durch später verfügte Vermächtnisse beeinträchtigt werden darf, wie die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall schlossen die Eltern 1980 einen Erbvertrag mit ihrem Sohn. Hier setzten sie sich gegenseitig und den Sohn nach dem Tod des Letztversterbenden zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter ein notarielles Testament, in dem sie dem Sohn ein zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot über ein Nachlassgrundstück auferlegte und ein Vermächtnis für eine Freundin in Höhe von 20 000 Euro aussetzte.
Diese Änderungen sind allerdings unwirksam, erklärten die Richter. Denn nach dem Erbvertrag sollte der Sohn den Nachlass nach dem Tode der Mutter allein und ohne Einschränkungen erhalten. Die neuerlichen Bestimmungen der Mutter schränken ihn aber gleich doppelt ein. Statt wie ein Eigentümer verfügen zu können, darf er ein Nachlassgrundstück nicht veräußern. Außerdem darf er den Nachlass nicht vollumfänglich für sich verwenden, sondern muss der Freundin der Mutter etwas abgeben. Da der Erbvertrag keinen Änderungsvorbehalt zugunsten der Mutter enthielt, war das notarielle Testament unwirksam.
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(dpa/tmn)