Anspruch auf Kindergeld endet mit Ablauf der Ausbildungszeit

München – Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Die Voraussetzung: Das Kind absolviert nach seinem Schulabschluss eine Ausbildung.

Der Anspruch auf Kindergeld endet dabei nicht immer bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil (Az.: III R 19/16). Maßgeblich kann auch der Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit sein.

In dem verhandelten Fall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015, in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, und zahlte für August kein Kindergeldes mehr. Zur Begründung verwies die Behörde auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August.

Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg. Das oberste Finanzgericht stellte klar: In dem Streitfall ist das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt. Damit endete die Berufsausbildung hier nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats. In den vorher entschiedenen Fällen wurden die Prüfungsergebnisse erst zum Ende des Ausbildungsverhältnisses bekanntgegeben.

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(dpa/tmn)

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