Hannover (dpa/tm) – Oft landen unter dem Weihnachtsbaum Gutscheine. Wer damit beschenkt wurde, sollte auf die Frist zur Einlösung achten, rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn unbefristete Gutscheine verfallen in der Regel nach drei Jahren.
Die Frist beginnt immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Ein Beispiel: Ein Gutschein wurde im November 2017 gekauft. Eingelöst werden muss er bis spätestens zum 31. Dezember 2020. Wurde der Gutschein im Oktober 2014 erworben, muss er bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eingelöst werden.
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(dpa)