Düsseldorf – Spendiert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten oder stellt er zum Beispiel in einer Kantine ein Essen verbilligt zur Verfügung, so gehört dies zum Arbeitsentgelt. Bei der Lohnabrechnung sind solche Mahlzeiten mit den sogenannten Sachbezugswerten zu berücksichtigen.
Die Werte werden regelmäßig an die Verbraucherpreise angepasst, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Daher steigen ab 1. Januar 2018 die Monatswerte für die Verpflegung von bisher 241 Euro auf 246 Euro.
Damit sind ab dem kommenden Jahr für ein Frühstück 52,00 Euro monatlich oder 1,73 Euro kalendertäglich anzusetzen. Für Mittagessen und Abendessen gelten jeweils Werte von 97,00 Euro monatlich beziehungsweise 3,23 Euro kalendertäglich. Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2018.
Auch die Werte für Unterkunft oder Miete steigen: Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 226 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies für das Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 472 Euro (226 Euro + 246 Euro).
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(dpa/tmn)