Celle-Bremen – Wer Grundsicherung erhält, muss während des Trennungsjahrs sein Eigenheim nicht verkaufen. Das Amt darf daher die Leistung der Grundsicherung nicht nur als Darlehen gewähren. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 13 As 105/16).
Der Fall: Die 1951 geborene Frau lebte mit ihrem Ehemann in einem Reihenhaus. Der Mann bezog eine kleine Altersrente, sie selbst hatte einen Minijob als Reinigungskraft. Zusätzlich erhielt sie aufstockende Grundsicherung durch den Landkreis. Nachdem sie diesem ihren beabsichtigten Auszug und die Trennung von ihrem Ehemann mitgeteilt hatte, übernahm dieser die Kosten für eine Mietwohnung. Die Leistung zahlte der Landkreis jedoch nur als Darlehen, da es ja noch das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt gab.
Die Frau wiederum meinte, dass eine Verwertung unzumutbar sei. Solange es ungewiss sei, ob die Ehe endgültig zerrüttet und die Trennung dauerhaft sei, müsse das Haus noch als Familienheim gelten. Zwischenzeitlich hatte sich die Frau mit ihrem Ehemann wieder versöhnt und wohnte wieder in dem gemeinsamen Haus.
Das Urteil: Die Frau bekam Recht. Während des Trennungsjahrs bestehe keine Verwertungspflicht für ein Eigenheim. Zwar stehe das Hausgrundstück nach dem Auszug nicht mehr im Schutzbereich der Selbstnutzung, jedoch stelle ein Verkauf eine besondere Härte dar. Ein Trennungsjahr sei dazu da, um Ehepartner vor übereilten Scheidungsentschlüssen zu bewahren. Auch soll die Möglichkeit der Versöhnung ausdrücklich gegeben werden. Diese Wertung des Gesetzgebers würde aber konterkariert, wenn durch eine Verwertung die Erwartung entstünde, die gemeinsame Wohnung als Lebensmittelpunkt aufzugeben.
Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)