Berlin – Selbstständige sollten nicht versäumen, nach Aufforderung ihren Einkommensteuerbescheid bei der Krankenkasse vorzulegen. Denn sonst müssen freiwillig Krankenversicherte trotz geringer Einnahmen ab 2018 den Höchstbeitrag rückwirkend zahlen.
Möglich ist die Nacherhebung der Beiträge durch eine Neuregelung der Beitragsbemessungsgrenze, die ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam. Denn dann werden die Krankenkassen die monatlichen Beiträge für freiwillig Versicherte nur noch vorläufig festsetzen – und nicht wie bisher für das gesamte Jahr im Voraus festlegen.
Das bedeutet: Erst mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids steht die Höhe der Beiträge endgültig fest – aufgrund der tatsächlich erzielten Einnahmen. Die Neuregelung kann für Selbstständige Vorteile bringen: Denn sie kann auch zu einer Erstattung der Beiträge führen.
Ab 2018 gibt es eine weitere Änderung: Dann wird die Grenze zur Beitragsbemessung für freiwillig Krankenversicherte von monatlich 4350 Euro auf 4425 Euro pro Monat erhöht. Das entspricht Einnahmen von jährlich 53 100 Euro. Bei den Beitragssätzen deuten sich laut Bundessteuerberaterkammer hingegen keine Veränderungen an.
Wer über der neuen Beitragsbemessungsgrenze liegt und den Höchstsatz in die Krankenkasse zahlt, für den ändert sich an der Höhe der monatlichen Beiträge nichts. Ausnahme: Die Einnahmen sinken im Laufe des Jahres. Dann können auch bisherige Gutverdiener mit einer Beitragserstattung rechnen.
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(dpa/tmn)