Köln – Ist ein Erblasser selber nicht mehr dazu in der Lage seinen letzten Willen zu verfassen, kann ein sogenanntes Nottestament aufgesetzt werden. Laut Gesetz kann es mündlich vor drei Zeugen errichtet werden.
Allerdings sollten diese Zeugen neutral sein, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt (Az.: 2 Wx 86/17). Wirken zum Beispiel Kinder oder bestimmte andere Verwandte von denjenigen Personen mit, die durch das Nottestament einen rechtlichen Vorteil bekommen, so ist das Testament unwirksam.
Im verhandelten Fall ging es um das Erbe eines 84-Jährigen, der im Krankenhaus starb. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen an das Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach seinem letzten Willen die Lebensgefährtin des Mannes zur Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr gehabt, es zu unterschreiben. Unter den drei Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin.
Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage des Dokuments einen Erbschein. Die Nichten und Neffen des Verstorbenen klagten dagegen – mit Erfolg: Grundsätzlich sei ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament zwar möglich, entscheid das OLG. Als Zeugen könnten aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte einer Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der Zeugen war, sei das Nottestament unwirksam.
Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändere für das Gericht nichts an dem Ergebnis. So habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssten aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trage.
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(dpa/tmn)