Stuttgart – Wer seinen Arbeitsplatz kurz verlässt, um Luft zu schnappen, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Es liegt keine Tätigkeit vor, die betrieblichen Zwecken dient, warnt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Dies zeigt auch ein Fall beim Landessozialgericht Baden-Württemberg: Die Frau arbeitet bei einer Volkshochschule. Sie fuhr mit ihrem Fahrrad zu ihrem Arbeitsplatz, um die Wochenendkurse vorzubereiten. Während der Tätigkeit verließ sie das Büro und ging in den Hof, um Luft zu schnappen und um ihr Rad wegen des einsetzenden Regens ins Trockene zu stellen.
Durch einen Windstoß fiel die Tür zu, zu der sie keinen Schlüssel hatte. Als sie über einen zwei Meter hohen Zaun kletterte, rutschte sie ab und amputierte dabei das Endglied ihres rechten Zeigefingers. Sie war der Meinung, es liege ein versicherter Arbeitsunfall vor.
Das Urteil: Das sahen die Richter anders. Versichert sind die Wege zum und vom Arbeitsplatz. Auch Betriebswege sind versichert. Voraussetzung ist aber, dass diese Wege wegen des Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden. Auch kann eine geringfügige Unterbrechung zu privaten Zwecken versichert sein, etwa wenn etwas privat im Vorbeigehen erledigt wird.
Hier war dies nach Auffassung aber nicht gegeben. Es liege eine erhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vor. Die Frau habe nicht nur zwei Etagen heruntergehen müssen, um in den Hof zu gelangen. Vielmehr habe sie auch eigennützige Zwecke verfolgt, als sie frische Luft geschnappt und ihr Fahrrad untergestellt hatte (Az.: L 3 U 4821/16).
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(dpa/tmn)