Karlsruhe – Erben überprüfen in der Regel die Konten des Verstorbenen. Oft finden sie dabei Abhebungen durch Vorsorgebevollmächtigte kurz vor dem Tod des Erblassers und können Nachweise über die Verwendung und gegebenenfalls die Rückführung der Gelder verlangen.
Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe: Hier hatte die Erblasserin ihren Sohn durch Testament von 2001 zu ihrem Alleinerben eingesetzt, weil er sie nach einem Schlaganfall pflegte. Später erteilte sie ihrer Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Diese hob in der Zeit vor dem Tod der Mutter mehrere kleine Beträge ab. Der Bruder forderte Rechenschaft und Rückzahlung dieser Beträge.
Ohne Erfolg: Der Erbe könne zwar die Herausgabe von Bargeldbeträgen verlangen, welche ein Vorsorgebevollmächtigter zu Lebzeiten vom Konto abgehoben hat. Könne aber der Vorsorgebevollmächtigte beweisen, dass der Verstorbene hierzu Auftrag gegeben hat und die Gelder auftragsgemäß verwendet worden sind, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden.
In diesem Fall konnte die Tochter glaubhaft Auskunft über den Verbleib des Geldes geben. Dies genügte den Richtern als Beweis dafür, dass die Tochter die Gelder der Mutter ausgehändigt hatte. Eine Rückzahlung müsse daher nicht erfolgen (Az.: 9 U 167/15). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über diesen Fall.
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(dpa/tmn)