Celle – Wenn sich ein Hartz-IV-Empfänger von Angehörigen größere Summen Geld borgt, sollte er einen Darlehensvertrag mit Angaben zu Vertragslaufzeit, Zinsen und Rückzahlungspflichten abschließen. Wenn kein Vertrag vorliegt, droht ihm der Vorwurf von Scheingeschäften und der Verlust der Hilfszahlungen.
Im konkreten Fall ging es um eine Klempnerfamilie, die ergänzend Hartz IV bezog. Der Vater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebs, eine Regelung getroffen, nach der er nach Bedarf zinslos Geld von ihr abrufen konnte. Die Tilgung sollte nach Leistungsfähigkeit und ohne verbindliche Termine erfolgen. Binnen vier Jahren erhielt der Sohn von seiner Mutter 58 000 Euro und zahlte 29 000 Euro zurück.
Das Jobcenter bewertete dies als verdeckte Schenkung und verneinte eine Hilfsbedürftigkeit. Das Sozialgericht ging in erster Instanz indes von einer glaubhaften Rückzahlungspflicht aus, da aus den Kontoauszügen wiederholte Zahlungen an die Mutter ersichtlich waren.
Das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) schloss sich überwiegend der Auffassung des Jobcenters an und ging zumindest teilweise von einem Scheingeschäft aus. Der Darlehensvertrag beinhalte keine durchsetzbaren Rückzahlungspflichten und keine Vertragslaufzeit und sei zudem erst nachträglich aufgesetzt worden. Sicherheiten und Zinsen seien nicht vereinbart worden. Zudem hätten einzelne Rückzahlungen über den erhaltenen Auszahlungen gelegen. Die Familie soll nun deutlich reduzierte Hilfszahlungen erhalten. Außerdem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Falschangaben und Scheinverträgen.
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(dpa)