Frankfurt/Main – Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Stellt sich später aber heraus, dass das Erbe aus einem falschen Grund ausgeschlagen wurde, kann diese Entscheidung angefochten werden. Allerdings muss der Irrtum maßgeblich sein.
In dem Fall war der Erblasser verheiratet und hatte mit seiner Ehefrau einen Sohn. Er hinterließ außerdem einen Bruder. Der Sohn schlug sein gesetzliches Erbe in dem Glauben aus, dass seine Mutter seinen Erbanteil erhalten wird. Der Bruder des Erblassers beanspruchte diesen jedoch. Daraufhin wollte der Sohn seine Ausschlagungserklärung anfechten.
Mit Erfolg: Die Ausschlagung wurde rückgängig gemacht. Anfechten könne der Sohn, weil er sich über etwas geirrt hat, das das Gesetz als maßgeblich ansieht, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zur Begründung (Az.: 20 W 197/16). In diesem Fall habe er die Rechtsfolgen seiner Erklärung falsch eingeschätzt. Der Sohn ging davon aus, dass seine Mutter Alleinerbin wird. In Wahrheit erbte infolge seiner Ausschlagung auch der Bruder seines Vaters. Dieser Irrtum berechtige zur Anfechtung, und die fristgerecht erklärte Anfechtung konnte die ursprüngliche Rechtslage wieder herbeiführen: Mutter und Sohn sind Miterben nach dem Vater.
Über das Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)