Dresden/Berlin – Eine schon länger an Brustkrebs erkrankte Patientin hat Anspruch auf die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie. Selbst wenn noch nicht feststeht, dass das Medikament für diese Behandlung zugelassen wird, muss die Krankenkasse die Behandlung bezahlen.
Der Fall: Die Patientin erkrankte 2008 an einer aggressiven Form von Brustkrebs. Nach einer Operation wurde sie mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt. Es bildeten sich dennoch immer wieder Metastasen. Ihr Arzt schlug 2017 die Behandlung mit einem neuartigen Chemotherapie-Präparat vor. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab. Das Medikament sei zwar seit 2013 in Europa zugelassen. Die Zulassung beschränke sich aber auf Fälle, in denen noch keine vergleichbare Behandlung stattgefunden habe. Die Frau hatte sich aber bereits 2008 einer Chemotherapie unterzogen.
Das Urteil: Vor dem Sozialgerichts Dresden war die Frau erfolgreich (Az.: S 18 KR 278/17 ER). Nach Auffassung des Gerichts muss der Patientin die Behandlung mit einer neuartigen Chemotherapie zugesprochen werden, auch wenn noch nicht feststeht, ob das Medikament sicher wirksam ist und zugelassen wird. In der Kürze der Zeit des Rechtswegs könne nicht aufgeklärt werden, ob die von der Krankenkasse vorgeschlagene Chemotherapie mit zugelassenen Medikamenten gleichwertig ist. Dazu fehle wegen des akut lebensbedrohlichen Zustands der Klägerin die Zeit. Unter diesen Umständen mussten die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkasse hinter den Schutz des Lebens der Frau zurücktreten.
Über das Urteil informiert die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)