Sozialversicherungspflicht für Fußballspieler der Oberliga

Stade – Fußballspieler können vertraglich verpflichtet sein, an Lehrgängen, am Training und an sonstigen Vorbereitungen teilzunehmen. Beziehen sie dann ein Entgelt oberhalb bestimmter Pauschalen, sind sie bei ihrem Verein fest angestellt.

Dies betrifft auch Spieler der unteren Ligen. Für diese müssen dann Sozialabgaben gezahlt werden, erklärt die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert mit Blick auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stade (AZ: S 1 KR 167/13).

Der Fall: Der Sportverein spielte über Jahre in der fünfthöchsten Spielklasse und teilweise auch in der Oberliga. Das Training der Mannschaft fand an vier Tagen in der Woche je zweieinhalb Stunden statt. Dazu kam mindestens ein Punktspiel pro Woche. Einige der Spieler verdienten zwischen 127,50 und 200 Euro. Etwa sieben Spieler verdienten im Schnitt mehr als 300 Euro monatlich, andere mehr als 400 und zwei auch mehr als 1000 Euro monatlich. In den Verträgen waren auch Teilnahmepflichten für Training und Spielbetrieb sowie Urlaubsansprüche geregelt. Die Leistungen wurden nur während der Saison und nicht in den Saisonpausen gezahlt.

Nach der Spielordnung des DFB sind Amateure diejenigen, die unter 150 Euro verdienen (seit 2010: unter 250 Euro). Verdienen sie mehr, sind es Vertragsspieler. Bei einer Betriebsprüfung fiel auf, dass der Verein nur wenige Spieler angemeldet hatte. Er entrichtete nur teilweise Sozialabgaben für seine Spieler. Entsprechende Nachforderungen lehnte der Verein ab.

Das Urteil: Die Klage des Fußballvereins blieb erfolglos. In dem Spielbetrieb seien viele Spieler Beschäftigte im Sinne des Rechts. Und zwar auch abhängig beschäftigt. Sie seien überwiegend den Weisungen des Vereins verpflichtet. Ihre Pflichten ergäben sich nicht allein aus der Mitgliedschaft in dem Verein, sondern aus den jeweiligen Spielerverträgen. Das Entgelt sei also als wirtschaftliche Gegenleistung für die Tätigkeit des Fußballspiels zu sehen.

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(dpa/tmn)

(dpa)