Düsseldorf – Ein Erbschein kostet Gerichtsgebühren. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Wer die Gebühren reduzieren will und sich auf wertmindernde Schulden im Nachlass beruft, muss diese eigenständig nachweisen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Im verhandelten Fall ging es um ein Erbe, dessen Wert das Nachlassgericht auf rund 2,4 Millionen Euro festsetzte. Die Beteiligten des Erbscheinverfahrens trugen dagegen vor, dem Betrag stünden Schulden des Verstorbenen in Höhe von rund einer Million Euro gegenüber, die vom Nachlasswert abzuziehen seien. Die vorgelegten Belege reichten dem Gericht aber nicht aus. Daher wurden die Gerichtskosten nach dem unverminderten Wert festgelegt – und zwar zu Recht, wie das OLG entschied (Az.: 25 Wx 78/16).
Die Kosten für einen Erbschein richten sich zwar nach dem sogenannten Nettonachlasswert. Das heißt: Die Schulden des Verstorbenen sind wertmindernd zu berücksichtigen. Den Wert des Nachlasses hat das Nachlassgericht zwar von Amts wegen zu ermitteln.
Die Beteiligten müssen aber an der Aufklärung mitwirken. Sie müssen insbesondere Dinge vortragen, die für sie günstig sind, und Unterlagen vorlegen, zu denen sie allein Zugang haben. Tun die Beteiligten dies trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts nicht, braucht das Gericht nicht weiter ermitteln. Das Gericht darf die Schulden bei der Kostenfestsetzung dann unberücksichtigt lassen.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
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(dpa/tmn)