Riskante Hilfe: Versicherungen bei Gefälligkeitsdiensten

Berlin – In der Regel läuft alles glatt. Die Familie von nebenan kommt aus den Ferien zurück und freut sich, dass die Nachbarn die Pflanzen im Haus und im Garten bestens versorgt haben. Aber manchmal kommt es anders.

Dann ist die Nachbarin etwa beim Blumengießen mit dem Ellenbogen gegen eine kostbare Vase gestoßen, die am Boden in unzählige Stücke fiel. Über die Scherben kriegen sich die Nachbarn in die Haare – und mitunter landet der Streit vor Gericht. Dann geht es um die Frage: Wer haftet für den Schaden?

«Das Bürgerliche Gesetzbuch ist hier eindeutig», erklärt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wer einen Schaden verursacht, muss dafür auch geradestehen.

Bei Gefälligkeitsdiensten setzen Gerichte aber nicht selten einen «stillschweigenden Haftungsausschluss» voraus. Helfer müssen also meist nicht für von ihnen verursachte Schäden aufkommen – es sei denn, sie haben grob fahrlässig gehandelt.

Anders sieht es aus, wenn der Helfer eine private Haftpflichtversicherung hat und leicht fahrlässig handelte – in einem solchen Fall steht seine Versicherung oft in der Pflicht, den Schaden zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI 467/15). Die Versicherung des Helfers muss sowohl für leicht als auch grob fahrlässig herbeigeführte Schäden zahlen.

«Grundsätzlich sollte jeder eine private Haftpflichtversicherung haben», rät Claudia Frenz vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg. Sie reguliert Schadensersatzansprüche – und wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.

Ob die Haftpflichtversicherung aber auch für Schäden bei Gefälligkeitsdiensten aufkommt, hängt immer von den jeweiligen Tarifbedingungen der Gesellschaften ab erläutert Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Versicherungsnehmer sollten sich daher ihren Vertrag genau anschauen und gegebenenfalls mit dem Versicherer über den gewünschten Schutz sprechen. Vier typische Fälle:

– Babysitter: «Wenn das Kind jeden Tag gegen Geld betreut wird, dann ist das keine Gefälligkeit mehr», sagt Weidenbach. In einem solchen Fall benötige der Helfer eine Berufshaftpflicht. Übernimmt aber etwa eine Freundin der Mutter gelegentlich die Betreuung, wenn Not am Mann ist, ist das eine Gefälligkeit. Sie fällt unter den Schutz der privaten Haftpflichtversicherung. «Jugendliche Babysitter sind meist über ihre Eltern in der Familienhaftpflichtversicherung abgesichert», so Jarosch.

– Umzugshelfer: Wer dem Kollegen beim Umzug hilft und dabei versehentlich eine Kiste mit edlem Porzellan fallen lässt, kann darauf setzen, dass die private Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Darauf weist Frenz hin. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Plettenberg (Az: 1 C 345/05) muss ein Helfer bei einem Gefälligkeitsdienst auch keinen Schadensersatz leisten, wenn ein geparkter Pkw durch Regalbretter, die vom Helfer abgestellt wurden, Schaden genommen hat.

– Hund hüten: Wer einen fremden Hund beaufsichtigt und zum Beispiel mit ihm Gassi geht, sollte darauf achten, dass der Hundebesitzer eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung hat. «Sie haftet für Schäden, die der Hund anrichtet – und zwar unabhängig davon, wer die Schuld dafür trägt», erläutert Frenz. In einigen Bundesländern ist eine solche Police für sämtliche oder bestimmte Rassen, etwa Kampfhunde, vorgeschrieben.

– Handwerkerhilfe: Es ist Sache des privaten Bauherrn, seine Helfer wie Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Kollegen abzusichern. Nötig ist eine gesetzliche Unfallversicherung. Wird sie nicht abgeschlossen, droht dem Bauherrn eine Geldstrafe. Wird etwa dem Onkel beim Hausbau geholfen, besteht bei einer auf einen Tag beschränkten Gefälligkeitsleistung keine Versicherungspflicht. Im Zweifelsfall sollten sich Bauherrn bei der Bauberufsgenossenschaft erkundigen.

Alle Beteiligten sollten von vornherein Art und Umfang der Tätigkeit des Helfers festlegen – und auch ihre jeweiligen Erwartungen klären. «Um sicher Streit zu vermeiden, sollte sich der Helfer vor Beginn seiner Tätigkeit von jeglicher Haftung freistellen lassen», empfiehlt Jarosch. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Darin kann es zum Beispiel heißen: «XY haftet beim Blumengießen in Müllers Abwesenheit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit».

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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