München – Pflegen Kinder ihre Eltern, können sie im Erbfall den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen. Die allgemeine Unterhaltspflicht steht dem nicht entgegen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: II R 37/15) entgegen der üblichen Praxis.
Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis gewährt werden.
In dem Fall hatte eine Frau ihre pflegebedürftige Mutter etwa zehn Jahre lang auf eigene Kosten gepflegt. Nach dem Tod der Mutter machte die Frau bei der
Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20 000 Euro geltend und berief sich auf das Erbschaftsteuergesetz. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag aber nicht.
Zu Unrecht: Nach Ansicht des BFH ist der Begriff Pflege grundsätzlich weit auszulegen. Er erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen.
Denn aus der Unterhaltspflicht folgt keine Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren.
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(dpa/tmn)